Tja - was muss, das muss....! Hier können Sie sich über den juristischen "Unterbau" unseres Vereins informieren.....
Satzung (Download)
- §1 Name und Sitz
- §2 Vereinszweck
- §3 Patenschaften
- §4 Selbstlosigkeit
- §5 Ersatz von Aufwendungen
- §6 Mitgliedschaft
- §7 Mitgliederversammlung
- §8 Protokollierung von Beschlüssen
- §9 Organe des Vereins
- §10 Vorstand (§26 BGB)
- §11 Liquidation
- §12 Salvatorische Klausel
§1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
„Cani di Italia e.V.“
Er hat seinen Sitz in 86899 Landsberg am Lech. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, um dieses vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- 1. die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von lebenslanger Haft im Tierheim bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen Italiens, speziell des städtischen Tierheims in Caserta, an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.
- 2. Die Organisation von Kastrationsaktionen in Italien, deren Finanzierung & die Unterstützung von Tierschutzorganisationen vor Ort (Italien).
- 3. die Finanzierung der Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren, sowohl in Italien als auch an nach Deutschland verbrachten Tieren.
- 4. Der Tierschutzverein Cani di Italia e.V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des (Auslands)Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
- 5. Der Tierschutzverein Cani di Italia e.V. unterstützt und fördert die Personen, die Tiere des Vereins adoptieren und berät sie in Fragen der Haustierhaltung.
§3 Patenschaften/Pflegestellen
Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e übernommen. Pflegestellen nur nach Absprache mit dem Vorstand.
§4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Ersatz von Aufwendungen
Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrtkosten. Über die Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden.
§6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag soll von den Mitgliedern auf das Vereinskonto eingezahlt werden. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 10€. Bei einem Austritt innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet. Über eine Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und kann jederzeit erfolgen. Neue Mitglieder werden als Fördermitglieder in den Verein aufgenommen und ihnen stehen die unabdingbaren Rechte zu. Das Stimmrecht steht jedoch nur ordentlichen Mitgliedern (die Gründungsmitglieder) zu.
Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen werden.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 3 Jahre. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie beantragen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
§8 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder von einer anderweitig hierzu bestimmten Person zu unterschreiben.
§9 Organe des Vereins
- 1. der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
- 2. die Mitgliederversammlung
§10Vorstand (§26 BGB)
- 1. Vorsitzende/r
Der Vorstand lädt per e-mail zwei Wochen im Voraus unter der zuletzt bekannten Email-Adresse eines Mitglieds zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Sollte ein Mitglied keine e-mail-Adresse haben, erfolgt die Einladung per Post an die zuletzt bekannte Anschrift.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§11 Liquidation
Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen gemeinnützigen Tierschutzverein zur Förderung des Tierschutzes, der vom Liquidator bestimmt wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.